Leicht verschuldens- und damit strafmindernd wirkt sich aus, dass die Strasse im fraglichen Bereich übersichtlich und gerade ist. Mit Blick auf die Verwerflichkeit des Handelns ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er – offensichtlich enerviert durch das langsam zirkulierende Wohnmobil – bei der erstbesten Gelegenheit leichtfertig beschleunigte, ohne sich um die Folgen dieses Verhaltens zu kümmern. Gleichzeitig ist hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten zu beachten, dass der Beschuldigte weder in Eile war, noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schaffen wollte und damit fahrlässig handelte.