19. Anzahl Strafeinheiten Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs) fällt vorliegend leicht verschuldens- und damit straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% überschritt; dies im bebauten Gebiet und bei regem Verkehrsaufkommen. Leicht verschuldens- und damit strafmindernd wirkt sich aus, dass die Strasse im fraglichen Bereich übersichtlich und gerade ist.