18. Strafrahmen und Strafart Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Gemäss den zum Urteilszeitpunkt geltenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS) wird ein Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30-34 km/h mit 60 bzw. von 35-39 km/h mit 85 Strafeinheiten sanktioniert (Teil I./1./VIII./2.16 der VBRS-Richtlinien).