Ein Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit wäre unter diesen Umständen ohne weiteres vermeidbar gewesen (Art. 13 Abs. 2 StGB). Damit ist neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt und der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, fahrlässig begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung