Vielmehr hätte der Beschuldigte bei der nach den Umständen gebotenen, pflichtgemässen Sorgfalt sowohl die Signalisation auf der linken, wie auch jene auf der rechten Seite wahrnehmen können bzw. wahrnehmen müssen. Indem er nach dem Ausstellen des Wohnmobils einfach «Schub» gab und innerhalb einer kurzen Strecke von ca. 20 km/h auf über 80 km/h beschleunigte und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit übersah, legte er zumindest kurzzeitig ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag. Ein Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit wäre unter diesen Umständen ohne weiteres vermeidbar gewesen (Art.