17. Fazit Für die Kammer sind nach dem Gesagten keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die objektiv schwere Verkehrsregelverletzung ausnahmsweise subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen. Vielmehr hätte der Beschuldigte bei der nach den Umständen gebotenen, pflichtgemässen Sorgfalt sowohl die Signalisation auf der linken, wie auch jene auf der rechten Seite wahrnehmen können bzw. wahrnehmen müssen.