So gab der Beschuldigte an, jährlich 2 bis 3 Mal über den Brünig zu fahren und diesen gesamthaft sicherlich zwischen 30 und 40 Mal überquert zu haben. Soweit der Beschuldigte auf die guten Witterungs- und Strassenverhältnisse hinweist, handelt es sich dabei nicht um besondere Umstände, welche eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in einem anderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E.1.2). Auf die Sichtbarkeit der Schilder wirken sie im vorliegenden Fall sogar eher begünstigend.