15). Mit vermehrt zu erwartenden Personen in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn und sich wieder in den Verkehr eingliedernden Fahrzeugen sind nur zwei der Gefahren angesprochen, die eine Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit im besagten Streckenabschnitt besonders unerlässlich machten und vom Beschuldigten hätten wahrgenommen werden müssen. Am Gesagten vermag auch der im Vergleich zum vorangehenden Streckenabschnitt gleichbleibende Ausbaustandard der Strasse nichts zu ändern. Denn die konsequente Anwendung des Strassengesetzes (SG;