Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist nicht entscheidend, ob diese bewohnt sind oder nicht, da dieser Umstand für einen Fahrzeuglenker nicht ohne weiteres von aussen zu erkennen ist. Auch wenn der Beschuldigte zutreffend von einer lockeren Bebauung spricht, die innerorts atypisch sein mag, stellt diese einen starken Kontrast zum vorangehenden Streckenverlauf dar, welcher durch unbebaute Wald- und Wiesenlandschaften gekennzeichnet ist (pag. 15).