Nur so können Unterschiede in der Gefahrenlage zwischen Strecken innerund ausserorts angemessen Rechnung getragen werden. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe zur Strasse 4 Häuser auszumachen sind. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist nicht entscheidend, ob diese bewohnt sind oder nicht, da dieser Umstand für einen Fahrzeuglenker nicht ohne weiteres von aussen zu erkennen ist.