Diese Gefühlsregungen und die bereits angesprochene Tempogestaltung indizieren, dass der Beschuldigte möglichst rasch auf die ihm zuletzt bekannte Höchstgeschwindigkeit (bzw. gar darüber hinaus) beschleunigen wollte. Indem er sich dabei ausschliesslich auf die Strasse konzentrierte, führte er zwar nicht vorsätzlich eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbei, zog eine solche aber pflichtwidrig nicht in Betracht und legte so ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag. 16.3.4 Innerortscharakter