Bei einem so gearteten, sorgfältigen Vorbeifahren hätte die rechtsseitig nach den Vorgaben von Art. 103 SSV aufgestellte Signalisation ohne weiteres wahrgenommen werden können bzw. wahrgenommen werden müssen. Auch die auf der Rückseite des Gegensignals angebrachte Geschwindigkeitsbegrenzung wäre zumindest als Verkehrssignal wahrnehmbar gewesen und hätte den Beschuldigten auf eine angepasste Höchstge-