Ein entsprechendes Verhalten war unter den gegebenen Umständen nicht nur pflichtwidrig unvorsichtig, sondern erfüllt nach Ansicht der Kammer auch die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an die Rücksichtslosigkeit. Zunächst brachte der Beschuldigte selber vor, sein Sichtfeld sei durch das vor ihm zirkulierende Wohnmobil massiv eingeschränkt gewesen. Nach einem Wegfall dieser Sichtfeldbeschränkung wäre es in erster Linie angezeigt gewesen, die Verkehrssituation mit ihren potentiellen Gefahren neu zu erfassen.