Damit ist indessen nicht gesagt, dass der Beschuldigte beim Passieren des Wohnmobils die Signalisation bei pflichtgemässer Vorsicht nicht hätte wahrnehmen können. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs ist nämlich erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem das Wohnmobil die Fahrbahn freigegeben hatte, innerhalb eines Streckenabschnitts von ca. 90 Metern (halber Ausstellplatz und die Distanz von dessen Ende bis zum ca. 70 Meter nach dem Signal platzierten Radargerät) von ca. 20 km/h auf über 80 km/h beschleunigte.