O., N 704; BGE 106 IV 283 E. 3). Gemäss dem Beweisergebnis hatte das Wohnmobil die Fahrbahn bereits vollständig verlassen, als es vom Beschuldigten passiert wurde und hätte sich nach Art. 36 Abs. 4 SVG wieder in den Verkehr einfügen müssen, um seine Fahrt fortzusetzten. Entsprechend stellte es in der zu beurteilenden Situation keinen aktiven Verkehrsteilnehmer dar, der nach Art. 35 Abs. 2 SVG überholt oder an dem im Sinne dieser Bestimmung vorbeigefahren wird. Damit ist indessen nicht gesagt, dass der Beschuldigte beim Passieren des Wohnmobils die Signalisation bei pflichtgemässer Vorsicht nicht hätte wahrnehmen können.