Auch stehende Verkehrsteilnehmer können überholt werden. Vorausgesetzt ist diesfalls, dass sie weiterhin am Verkehr teilnehmen (Bsp. Halten an einem Rotlicht) und sich nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG wieder in den Verkehr eingliedern müssen (MAEDER, a.a.O., N 17 zu Art. 35 SVG; SCHAFFHAUSER RENÉ, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N 708; BGE 114 IV 144 E. 1). Soweit es sich hingegen um ein stehendes Fahrzeug handelt, welches nicht am Verkehr teilnimmt, stellt dies ein stationäres Hindernis dar, an dem vorbeigefahren wird (MAEDER, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 35 SVG; SCHAFFHAUSER, a.a.O., N 704;