15 16.3.3 Gebotene Sorgfalt beim Passieren des Wohnmobils Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Als Überholen gilt, wenn ein schnelleres Fahrzeug einen sich in gleicher Richtung bewegenden, langsameren Verkehrsteilnehmer einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 104 IV 196 f. E. 2 mit Hinweisen). Auch stehende Verkehrsteilnehmer können überholt werden.