Ihr ist insofern beizupflichten, als mit einer Verringerung des Abstandes üblicherweise auch eine Einschränkung des Sichtfelds einhergeht und dieser grundsätzlich so zu wählen ist, dass eine regelkonforme Fahrweise möglich ist. Da der Streckenverlauf aber vorliegend direkt auf die Signalisation zuläuft, ist – entsprechend den Erwägungen in der Beweiswürdigung – zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser die Signalisation auch bei einem korrekten Abstand erst zu einem sehr späten Zeitpunkt wahrnehmen konnte. Weitergehende Hinweise auf einen zu geringen Abstand bestehen sodann nicht.