16.3.2 Abstand Soweit die Generalstaatsanwaltschaft zunächst ausführt, der Beschuldigte habe einen zu geringen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Wohnmobil gewählt und so pflichtwidrig zur eingeschränkten Wahrnehmbarkeit der Signalisation beigetragen, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihr ist insofern beizupflichten, als mit einer Verringerung des Abstandes üblicherweise auch eine Einschränkung des Sichtfelds einhergeht und dieser grundsätzlich so zu wählen ist, dass eine regelkonforme Fahrweise möglich ist.