Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten Gebots- und Verbotssignale schliesslich nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung rechtzeitig erkannt werden können. Als Massstab gilt ein ortsfremder Lenker, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (MAEDER STEFAN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 41 zu Art. 27 SVG; BGE 106 IV 138 E. 4). 16.3.2 Abstand