13 Abs. 1 StGB). Wäre der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen, wird der Täter nach Abs. 2 wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Auch die fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung ist strafbar (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_742/2011 vom 1. März 2012 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten Gebots- und Verbotssignale schliesslich nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung rechtzeitig erkannt werden können.