schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Es wird darum zu prüfen sein, ob dem Beschuldigten unter den konkreten Umständen zum Tatzeitpunkt ein rücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen ist. Indem der Beschuldigte geltend macht, er sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen, macht er einen Irrtum nach Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) geltend. Gemäss dieser Bestimmung wird ein Täter, der in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt, zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB).