Weder sei der von ihm gewählte Abstand unzureichend gewesen, noch habe er die gebotene Sorgfalt vermissen lassen. Da das Wohnmobil bereits von der Fahrbahn abgefahren sei, als er – ohne dabei je seine Spur verlassen zu haben – an diesem vorbeigefahren sei, falle sein Manöver nicht unter Art. 35 Abs. 2 SVG. Weiter von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgehend, habe er sodann beschleunigt und sich dabei auf die Strasse konzentriert. Die veränderte Geschwindigkeitsbegrenzung sei für ihn auch nicht am Charakter der Strasse abzulesen gewesen.