Dritter kurzzeitig nicht in Betracht gezogen und damit ein rücksichtsloses Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Tag gelegt. Es würden damit keine besonderen Umstände vorliegen, welche die grobe Verkehrsregelverletzung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Der Beschuldigte lässt ausführen, entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz sei es ihm unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten gewesen, die Signalisation wahrzunehmen. Weder sei der von ihm gewählte Abstand unzureichend gewesen, noch habe er die gebotene Sorgfalt vermissen lassen.