35 Abs. 2 SVG angepasst. Der vom Beschuldigten in Abrede gestellte Innerortscharakter sei aufgrund der in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn stehenden Häuser gut erkennbar gewesen. Er habe sich aber genervt, weil er eine gefühlte Ewigkeit hinter dem Wohnmobil habe herfahren müssen und dieses nicht habe überholen können. Als sich schliesslich eine Möglichkeit geboten habe, sei er aus Erleichterung zu schnell an diesem vorbeigefahren und habe eine damit verbundene potentielle Gefährdung Dritter kurzzeitig nicht in Betracht gezogen und damit ein rücksichtsloses Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Tag gelegt.