16.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Signalisation sei für den Beschuldigten ersichtlich bzw. wahrnehmbar gewesen. Indem er sie übersehen habe, sei er nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gefahren. Im Einzelnen habe er zunächst einen ungenügenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Wohnmobil gewählt und so selber zur Einschränkung seines Sichtfelds beigetragen. Auch beim Passieren des Wohnmobils habe er sein Fahrverhalten nicht den Anforderungen von Art. 35 Abs. 2 SVG angepasst.