Der betroffene Streckenabschnitt sei überdies gut ausgebaut, übersichtlich und vermittle so den Eindruck einer Ausserortsstrecke. Die Strasse sei sodann trocken und die Sicht- und Lichtverhältnisse seien gut gewesen. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Signalisation übersehen und sich im Ausserortsbereich gewähnt habe; ihm könne kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern vorgeworfen werden und der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei nicht erfüllt. 16.2 Vorbringen der Parteien