13 16. Subjektiver Tatbestand 16.1 Erwägungen der Vorinstanz Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich in der konkreten Situation zwar pflichtwidrig unvorsichtig, nicht aber rücksichtslos verhalten. Er habe glaubhaft dargelegt, wie er weder die Signalisation auf der linken, noch jene auf der rechten Seite wahrgenommen habe. Der betroffene Streckenabschnitt sei überdies gut ausgebaut, übersichtlich und vermittle so den Eindruck einer Ausserortsstrecke.