15. Objektiver Tatbestand Dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist, wird von der Vorinstanz zutreffend festgestellt und vom Beschuldigten nicht bestritten (pag. 133). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III./1. der Entscheidbegründung; pag. 77 f.).