Urteile 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013 E. 2.2 ff.; 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.2). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen, welche das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint.