Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, welche ihrerseits die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetzt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Bei der fahrlässigen Begehung wird mindestens grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese ist dann zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Verhaltensweise bewusst ist.