Bereits eingangs der Linkskurve und damit im Bereich des Beginns des Ausstellplatzes hätte er das Schild auf der linken Strassenseite als Signalisation wahrnehmen können, wenn es auch partiell durch die zwischenzeitlich gerodeten Pflanzenteile verdeckt war. Spätestens ab der Mitte des Ausstellplatzes hatte das Wohnmobil die Fahrbahn verlassen und der Beschuldigte entsprechend freie Sicht auf die beidseitig aufgestellte Signalisation. Entsprechend hätte er diese während mehrerer Sekunden wahrnehmen können bzw. wahrnehmen müssen. 12 III. Rechtliche Würdigung