wahrzunehmen (GIGER, OFK-SVG 32 N. 6). Die Kammer geht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er die fragliche Signalisation tatsächlich übersehen hat. Sie erachtet es ebenfalls als erstellt, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrnehmen konnte, solange das Wohnmobil auf der vor der Kurve liegenden Geraden unmittelbar vor ihm verkehrte. Bereits eingangs der Linkskurve und damit im Bereich des Beginns des Ausstellplatzes hätte er das Schild auf der linken Strassenseite als Signalisation wahrnehmen können, wenn es auch partiell durch die zwischenzeitlich gerodeten Pflanzenteile verdeckt war.