Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Wohnmobil die Fahrbahn bereits vor der Mitte des Ausstellplatzes freigab. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte freie Sicht auf die Signalisation auf der rechten Strassenseite, wobei die Linkskurve deren Sichtbarkeit weiter begünstigte. Bei einem Tempo des Wohnmobils von 20 km/h und weniger konnte der Beschuldigte nicht schneller unterwegs sein. Selbst wenn er nach dem Ausstellen des Wohnmobils eine Beschleunigungsphase eingeleitet hat, hatte der Beschuldigte auf den knapp 20 Metern zwischen der Front des Wohnmobils und dem Standort der Signalisation bei einer aufmerksamen Fahrweise mehrere Sekunden Zeit, um die Signalisation