11 Sobald der Beschuldigte indessen angibt, er habe das unmittelbar am Ende des Ausstellplatzes positionierte Wohnmobil mit 50-80 km/h passiert, ohne dabei die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen, und darum das Schild nur während dem Bruchteil einer Sekunde wahrnehmen können, sind seine Ausführungen schwer nachvollziehbar und stehen überdies in Widerspruch zu den zugänglichen objektiven Beweismitteln.