Bezüglich der Sichtbarkeit der Signaltafel auf der rechten Strassenseite ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die Signalisation nicht in einem Schild «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» erschöpft, sondern zusätzlich mit einer Wegweisungstafel «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» ergänzt ist. Aufgrund der nicht restlos geklärten Grösse und Position des Wohnmobils ist trotz des berechtigten Einwands der Generalstaatsanwaltschaft, die fragliche Signalisation sei auch bei sehr eingeschränktem Sichtfeld bereits aus 50 Metern ersichtlich, zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Sicht auf das in der Linkskurve aufgestellte Signal auf der vor der Kurve liegenden Gerade durch das