Im Zusammenhang mit der Frage nach der Sichtbarkeit der Signaltafel auf der linken Strassenseite muss nach Ansicht der Kammer entsprechend den Angaben des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass seit dem Vorfall im Bereich vor dem Schild Rodungsarbeiten durchgeführt wurden. Dies wird einerseits durch die vom Beschuldigen eingereichten Bilder indiziert und drängt sich andererseits umso mehr auf, als der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der zuständigen Gemeinde- oder Werkarbeiter abgewiesen wurde (pag. 37).