Nicht nachvollziehbar bzw. teilweise widersprüchlich sind für die Kammer indessen die vom Beschuldigten beschriebenen Umstände, welche die Wahrnehmung der Signalisation zum Tatzeitpunkt haben verunmöglichen sollen. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Sichtbarkeit der Signaltafel auf der linken Strassenseite muss nach Ansicht der Kammer entsprechend den Angaben des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass seit dem Vorfall im Bereich vor dem Schild Rodungsarbeiten durchgeführt wurden.