10 staunen über das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung und die entsprechend erst nachträgliche Realisierung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit wurden vom Beschuldigten glaubhaft dargelegt. Schliesslich liegen keine Indizien vor, die gegen die vom Beschuldigten behaupteten guten Sicht- und Wetterverhältnisse sprechen würden (pag. 15). Nicht nachvollziehbar bzw. teilweise widersprüchlich sind für die Kammer indessen die vom Beschuldigten beschriebenen Umstände, welche die Wahrnehmung der Signalisation zum Tatzeitpunkt haben verunmöglichen sollen.