Diese Angaben bezüglich Geschwindigkeit und Fahrverhalten des Wohnmobils lassen sich anhand des Bildmaterials vom besagten Streckenabschnitt ohne weiteres nachvollziehen und werden vom Beschuldigten zudem mit originellen Details ausgeschmückt. So führte er beispielsweise aus, er erinnere sich an die Geschwindigkeit, weil er seinen Tempomat erst ab Tempo 40 einschalten könne. Diese Aussagen erscheinen der Kammer als glaubhaft und auf sie ist abzustellen.