7 siert. Es tue ihm Leid und er bitte, Gnade vor Recht walten zu lassen. Er fahre bereits seit vielen Jahren konsequent mit Tempomat. Am 27. November 2015 gelangte der Beschuldigte mit einer Eingabe an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (pag. 14 ff.), in welcher er ausführte, es stehe ausser Frage, dass er sein Fahrzeug am späten Nachmittag des 11. Septembers 2015 mit hoher Geschwindigkeit gelenkt habe. Die besonderen Umstände vor Ort würden nach seinem Dafürhalten aber die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung nicht rechtfertigen. Zur Illustration reichte er zahlreiche Auszüge