Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bis 80 km/h entspreche dies einem Zeitfenster von weniger als einer Sekunde und damit einer bloss theoretischen Möglichkeit. Richtig sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach er das linksseitig aufgestellte Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h wegen der davor gewachsenen Pflanzen und der vorgelagerten Linkskurve nicht gesehen habe und auch nicht habe sehen können.