Wenige Sekunden würden ausreichen, um ein Schild wahrzunehmen. Der Beschuldigte lässt dagegen ausführen, es sei entsprechend der Würdigung der Vorinstanz zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er in der konkreten Situation weder das Schild auf der rechten noch jenes auf der linken Strassenseite habe wahrnehmen können. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Streckenverlauf direkt auf die rechtsseitig in der Kurve aufgestellte Signalisation zulaufe und die Sicht darauf für einen hinter einem hoch beladenen Wohnmobil herfahrenden Personenwagen – auch bei korrektem Abstand – sehr lange versperrt sei.