Überdies münde an der besagten Stelle eine mehrere Meter breite Zufahrt in die Strasse, aufgrund welcher der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit ohnehin in diese Richtung hätte lenken müssen. Mit Blick auf das Schild auf der linken Strassenseite ergebe sich aus den vom Beschuldigten eingereichten Bildern, dass im Bereich der Signalisation gerodet worden sei. Die Vorinstanz sei indessen davon ausgegangen, das Schild sei während wenigen Sekunden komplett sichtbar gewesen. Wenige Sekunden würden ausreichen, um ein Schild wahrzunehmen.