Spätestens beim Passieren des Wohnmobils hätte es vom Beschuldigten aber wahrgenommen werden müssen. Der Abstand zwischen dem Ende des Ausstellplatzes und der Signaltafel lasse sich anhand der Unterlagen auf rund 6 Meter abschätzen und reiche aus, um die Signalisation zu registrieren. Überdies münde an der besagten Stelle eine mehrere Meter breite Zufahrt in die Strasse, aufgrund welcher der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit ohnehin in diese Richtung hätte lenken müssen.