Zunächst habe er mit dem gewählten Abstand zu dem vor ihm fahrenden Wohnmobil selber zur Einschränkung seines Sichtfelds beigetragen. Aus der neu erstellten Fotodokumentation ergebe sich sodann, dass das Schild auf der rechten Strassenseite – auch bei eingeschränktem Sichtfeld – erstmals bereits aus einer Entfernung von rund 50 Metern zu erkennen gewesen wäre. Spätestens beim Passieren des Wohnmobils hätte es vom Beschuldigten aber wahrgenommen werden müssen.