6 11. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte die Signalisation nicht gesehen habe. Es müsse ihm aber vorgeworfen werden, dass er sie bei pflichtgemässer Vorsicht hätte wahrnehmen können. Zunächst habe er mit dem gewählten Abstand zu dem vor ihm fahrenden Wohnmobil selber zur Einschränkung seines Sichtfelds beigetragen.