10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und die von ihm eingereichten Video- und Fotodokumentationen als nicht erstellt und sprach ihn von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung frei. Zusammengefasst erwog sie, es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Schild auf der linken Strassenseite aufgrund der vorangehenden Kurve und der in diesem Bereich gedeihenden Pflanzen nicht gesehen habe.