9. Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen zum besagten Zeitpunkt mit der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit über die Brünigpassstrasse lenkte. Bestritten ist indessen, ob der Beschuldigte die für den Streckenabschnitt signalisierte Höchstgeschwindigkeit wahrgenommen hat bzw. diese für ihn ersichtlich war.