So standen auch ihm die nämlichen Beweismittel vorgängig zur Verfügung und er hatte die Möglichkeit, sowohl zu den Beweismitteln, als auch zu den daraus abgeleiteten (neuen) Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu beziehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und vor dem Hintergrund, dass die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft auf die Kammer nicht bindend wirkt, liegt in der zu beurteilenden Konstellation keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung